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Was ist das Reglement?

Von den Initiatoren wurde das folgende Reglement entwickelt. Es wird jeweils an der c19reg COVID-19 Register Versammlung angepasst.

Name und Zweck

  1. Unter dem Namen „c19reg COVID-19 Register“ (c19reg) besteht eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530ff des schweizerischen Obligationen Rechts.
  2. Der Zweck von c19reg ist, Daten zu COVID-19 zu erheben und als Open Data der Öffentlichkeit und Wissenschaft zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Gerichtsstand ist am Ort der Geschäftsstelle.

Mitgliedschaft

  1. c19reg steht Patienten, Spitälern, Ärzten und anderen COVID-19 Behandlern offen.
  2. Mitglied von c19reg ist, wer Daten eingibt. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes führen die übrigen Mitgleider c19reg weiter.
  3. Stimmberechtigt ist, wer Daten eingibt. Pro Datensatz erhält jede*r Patient*in eine Stimme. Pro eingegebenem Datensatz erhält jeder Arzt/Ärztin bzw. jede*r Klinikeleiter*in eine Stimme.
  4. Jedes Mitglied von c19reg akzeptiert dieses Reglement stillschweigend mit seinem Beitritt bzw. mit seiner ersten Dateneingabe.

COVID-19 Register Versammlung

  1. Die Mitglieder von c19reg versammeln sich einmal jährlich im Herbst zur c19reg COVID-19 Register Versammlung. Den Ort, Zeitpunkt und Durchführungsdetails der Versammlung bestimmt der c19reg Leiter. Die virtuelle Teilnahme kann möglich sein. Die erste c19reg Versammlung findet im Rahmen der AQC-Tagung/-Versammlung 2020 statt.
  2. Die c19reg-Geschäftsstelle verschickt die schriftliche Einladung jeweils 14 Tage vor der Versammlung auf elektronischem Weg; ihr obliegt auch die Organisation der Versammlung.
  3. Der c19reg-Leiter erstellt die Traktandenliste und leitet die Versammlung. Bis zur ersten Versammlung ist der AQC-Leiter der c19reg-Leiter.
  4. Die Aufgaben und Befugnisse der c19reg-Versammlung umfassen unter anderem:
    – Wahl des c19reg-Leiters und der c19reg-Geschäftsstelle (mit einfachem Mehr);
    – Beratung und Abstimmung über Änderungen des c19reg-Reglements (mit einfachem Mehr);
    – Ausschluss von bisherigen Mitgliedern bzw. nicht Aufnahme von neuen Mitgliedern (geheime Abstimmung, mit 2/3 Mehr).

Definition der Fragebögen

  1. Der c19reg-Leiter bestimmt die c19reg Fragebögen. Er ernennt das c19reg Advisory Board, welches ihn bei der Ausgestaltung der c19reg Fragebögen berät.

Datenverarbeitung und Datenverwendung

  1. Die Organisation der Daten-Eingabe sowie der Daten-Auswertungen obliegt der c19reg-Geschäftsstelle. Sie organisiert hierzu auch das Funding über Spenden und Sponsoring.
  2. Die Daten der c19reg sind open. Sie werden auf www.c19reg.org anonymisiert bezüglich Patienten und Behandlern zur Verfügung gestellt.

Zürich, 14. April 2020